Allgemeine Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Reparaturbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der MEW Maschinenelemente GmbH
Dr.-Walter-Zumtobel-Straße 13, 6850 Dornbirn
Stand: 31.08.2015
§ 1 Allgemeines
1.1. AGB: Die MEW Maschinenelemente GmbH (in weiterer Folge kurz „MEW“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“). Die AGB sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern iSd KSchG zugrunde gelegt werden, gelten sie nach Maßgabe der jeweiligen Sonderbestimmungen.
1.2. Geltung: Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der MEW und dem Kunden sowohl für das erste Rechtsgeschäft als auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.3. Entgegenstehende AGB: AGB des Kunden sowie allfällige Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit und es wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Die MEW erklärt, nur aufgrund ihrer AGB kontrahieren zu wollen. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Werden ausnahmsweise die AGB des Kunden schriftlich vereinbart, so gelten diese nur soweit, als sie nicht mit den AGB der MEW kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen bleiben nebeneinander bestehen.
1.4. Schriftformgebot: Mündlich vereinbarte Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages mit den Kunden oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die MEW. Dies gilt auch für das Abweichen von diesem Schriftformerfordernis.
1.5. Verfügbarkeit: Die AGB stehen unter www.mew.at in der jeweils gültigen Fassung als Download zur Verfügung oder werden auf Wunsch beim Vertragsabschluss ausgehändigt.
§ 2 Vertragsabschluss
2.1. Angebot: Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der MEW. Dieses wird nur schriftlich erteilt und ist unverbindlich bis zum rechtswirksamen Vertragsabschluss. Bestellungen des Kunden sind für den Kunden ab Zugang bei der MEW verbindlich.
2.2. Annahme: Sofern der Vertrag nicht durch beiderseitiges Unterfertigen einer Urkunde zustande kommt, nimmt die MEW Bestellungen des Kunden durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Versendung des Leistungsgegenstands oder durch Erbringung der Leistung an. Enthält die schriftliche Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag (ergänzende Auftragsbestätigung), so gelten diese als vom Kunden genehmigt, sofern dieser nicht binnen 3 Tagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung widerspricht
§ 3 Preise
3.1. Preise: Alle von der MEW ausgezeichneten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vermerkt ist, in EURO (€) und exklusive Umsatzsteuer. Der Mindestbestellwert beträgt 25,00 €.
3.2. Nebenkosten: Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen, Verpackung, Verladung, Versandkosten, Zoll und sonstige Leistungen. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
3.3. Kostenvoranschläge und Angebote: Kostenvoranschläge und Angebote sind nur dann verbindlich, wenn sie von der MEW schriftlich erstellt und ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder Angebotes verpflichtet die MEW nicht zur Auftragsannahme.
3.4. Entgelt: Angebote sind grundsätzlich unentgeltlich, sofern im Einzelfall nicht anderes schriftlich vereinbart wurde.
3.5. Kostenschätzung: Wird ein Kostenvoranschlag oder Angebot nicht als „verbindlich“ bezeichnet, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
3.6. Montage: Die Montage wird nach Zeit und Aufwand berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen. Berechnet werden Arbeitsstunden, Wartezeiten, Reisezeiten, Aufwendungen für Auslösung, Übernachtungskosten sowie notwendige Auslagen für Fahrgeld und Beförderung. Das verwendete Material sowie der sonstige Aufwand für den Verbrauch von Stoffen wird, soweit nicht anders vereinbart, zu angemessenen Preisen berechnet.
Kann eingeteiltes Montagepersonal aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht tätig werden, wird die Wartezeit als Arbeitszeit berechnet. Müssen wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Arbeiten zu Zeiten oder Umständen ausführen, die von den vertraglich vorausgesetzten Bedingungen abweichen, hat der Kunde die hierdurch verursachten Mehraufwendungen zusätzlich zu vergüten. Sofern die Ausführung von Arbeiten zu Zeiten oder Umständen gewünscht wird, die (arbeitsrechtliche) Zuschläge (auch für Überstunden) erfordern, erhöhen sich unsere Stundensätze entsprechend.
Die Einweisung von Bedienungspersonal wird auch dann zusätzlich berechnet, wenn die Montage im Preis enthalten ist.
3.7. Reparaturen: Bei anstehenden Reparaturen werden wir dem Kunden – soweit möglich – den bei Vertragsabschluss voraussichtlichen Reparaturpreis angeben; jedenfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu den durch uns oder den Kunden vorgegebenen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Kunde während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist dessen Einverständnis einzuholen, wenn die angegebenen bzw. vorgegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
Wird vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.
3.8. Erhöhungen: Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Reparatur unvorhersehbare Erhöhungen von Material-, Lohn- oder Transportkosten, Steuern, Abgaben oder anderen, für die Kalkulation relevante Kostenstellen ein, ist die MEW berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1. Termin: Sofern nichts anderes vereinbart wurde oder sich ein entsprechender Vermerk auf der Rechnung befindet, sind die Rechnungen der MEW binnen 30 Tagen netto zu begleichen
4.2. Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug besteht für den Kunden die verschuldensunabhängige Verpflichtung, die gesetzlichen jährlichen Verzugszinsen zu bezahlen.
4.3. Zahlungen: Die MEW ist berechtigt, unabhängig von der Widmung, die Zahlungen des Kunden zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
4.4. Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die MEW von ihren Lieferverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten oder entsprechende Vorauszahlungen und Sicherstellungen zu fordern. Zusätzlich sind die unter Pkt 4.2. angeführten Verzugszinsen zu entrichten.
4.5. Aufrechnungsverbot: Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen, sofern die Forderungen nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Dies gilt auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit der MEW.
§ 5 Leistungsgegenstand
5.1. Leistung: Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung der MEW oder den vorliegenden AGB. Nachträgliche Änderungen der Leistungsart und des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform. Besondere Eigenschaften der Ware gelten nur dann als zugesichert, wenn diese ausdrücklich schriftlich festgehalten worden sind.
5.2. Leistungsfrist: Leistungstermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Die MEW hat die Leistungen ansonsten in angemessener Frist zu erbringen. Verzögert sich die Leistungserbringung der Unternehmerin aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre der MEW liegen, so wird die vereinbarte Leistungsfrist entsprechend verlängert bzw der Fertigstellungstermin entsprechend hinausgeschoben. Dies gilt auch bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistung.
5.3. Rechtzeitigkeit: Der Liefertermin ist von der MEW eingehalten, wenn die Ware das Werk rechtzeitig verlassen hat oder – bei Abholung durch den Kunden – die Lieferung versandbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird.
§ 6 Übergabe
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6.1. Ort der Übergabe: Die Übergabe erfolgt grundsätzlich durch Versendung der Ware an den vom Kunden bekanntgegebenen Lieferort. Ist eine Übergabe durch Abholung gewünscht, muss diese ausdrücklich vereinbart werden.6.2. Gefahrenübergang: Mit Absendung der Ware bzw mit Abgang der Lieferung aus dem Lager der MEW, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden über. Bei Selbstabholung geht die Preis- und Leistungsgefahr ab Übergabe auf den Kunden über. Sollte der Kunde den beabsichtigten Übergabetermin nicht wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern, ist die Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen. In diesem Fall ist die MEW berechtigt, ein angemessenes Aufbewahrungsentgelt zu verrechnen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1. Eigentumsvorbehalt: Die MEW behält sich das Eigentumsrecht an allen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Bei laufendenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für Saldoforderungen der MEW. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.2. Weiterveräußerung: Vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises ist der Kunde zwar zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang unter Überbindung des bestehenden Eigentumsvorbehalts berechtigt, Verpfändung und Sicherungsübereignung durch den Kunden sind jedoch ausgeschlossen.
7.3. Forderungsabtretung: Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen an die MEW zahlungshalber ab. Auf Verlangen der MEW hat der Kunde seine Abnehmer zu benennen und rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern einzutragen und auf Lieferscheinen etc ersichtlich zu machen. Forderungen gegen die MEW dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung abgetreten werden.
§ 8 Umtausch der Ware
- Der Umtausch der von der MEW gelieferten Ware ist nicht möglich. Sofern schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, stellt die MEW eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwerts in Rechnung.
§ 9 Gewährleistung
9.1. Mängelrüge: Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen. Eine Mängelrüge berechtigt nicht zur Zurückbehaltung des Rechnungsbetrags oder Teile desselben.
9.2. Versteckte Mängel: Versteckte Mängel müssen unmittelbar nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Dies ist nur binnen einer Frist von 6 Monaten ab Übergabe möglich.
9.3. Gewährleistungsbehelfe: Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Leistung innerhalb angemessener Frist. Das Wahlrecht kommt der MEW zu. Kommt die MEW ihrer aus der Gewährleistung resultierenden Pflicht rechtzeitig nach, ist der Ersatz eines allfälligen Verspätungsschadens ausgeschlossen.
9.4. Beweislast: Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel der Ware bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Darüber hinaus hat der Kunde zu beweisen, zu welchem Zeitpunkt der Mangel festgestellt wurde und dass die Mängelrüge rechtszeitig erfolgt ist. § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
9.5. Ausschluss: Der Mangel darf nicht auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Missachtung allfälliger Bedienungsvorschriften, Überbeanspruchung des Kaufgegenstandes oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sein, ansonsten ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen.
9.6. Erlöschen: Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne ausdrückliche Einwilligung der MEW, der Kunde selbst oder Dritte Änderungen an der gelieferten Sache vornehmen.
§ 10 Schadenersatz
10.1. Haftung der MEW: Die MEW haftet nur für solche Schäden, die von Seiten MEW grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
10.2. Sonstige Schäden: Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn sowie Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen.
10.3. Verjährung: Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
10.4. Regressansprüche: Regressansprüche gegen die MEW, die sich aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben, sind ausgeschlossen.
§ 11 Rücktritt vom Vertrag
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11.1. Rücktrittsrecht des Kunden: Bei Verzug der MEW mit der Vertragserfüllung ist der Kunde erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Verzug mit geringfügigen Teilleistungen berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag.11.2. Rücktrittsrecht der MEW: Die MEW ist berechtigt sofort vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde bei einer Verpflichtung oder Obliegenheit (v.a. An-,Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen) in Verzug gerät oder Handlungen setzt, welche die Ausführung des Vertrags unmöglich machen oder erheblich behindern.
§ 12 Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht
12.1. Daten: Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
12.2. Änderungen: Der Kunde ist verpflichtet, der MEW Änderungen seiner Wohn- und Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen so gelten Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet wurde. Es obliegt dem Kunden, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.
12.3. Muster: Die MEW behält sich das Eigentum und das geistige Eigentum an allen dem Kunden im Rahmen der Anbahnung und/oder Ausführung eines Vertrages überlassenen oder nach Vorgaben von uns gefertigten Arbeitsmaterialien, wie z.B. Mustern, Entwürfen, Skizzen/Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – vor. Der Kunde darf auch keine Kopien oder andere Vervielfältigungen zurückbehalten. Der Kunde darf sie zudem weder Dritten zur Kenntnis bringen noch ihnen zugänglich machen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Kunde der MEW zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 13 Rechtswahl
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Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts unter Ausschluss von nationalen und supranationalen Verweisungsnormen (IPRG, ROM-I-Verordnung). Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.Erfüllungsort oder Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz der MEW. Die MEW ist daneben auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.